Mitarbeiterbeteiligungen haben vor allem bei Start-ups das Ziel, die Mitarbeiter direkt am Erfolg und Wachstum des Unternehmens zu beteiligen, anstatt ihnen ein hohes Gehalt zu zahlen. Zudem erhalten die Mitarbeiter durch solche Beteiligungen echte Stimmrechte und können unternehmerische Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Echte Beteiligungen, sogenannte ESOPs, sind jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden - diesen sparen Sie sich bei virtuellen Beteiligungen, sogenannten VSOPs.
Der Employee Stock Option Plan (ESOP) bezeichnet eine „echte Mitarbeiterbeteiligung“. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter durch Einhaltung der gesellschafts- und zivilrechtlichen Vorschriften Anteile am Grund- oder Stammkapital des Unternehmens erwirbt. Bei der GmbH beträgt das Stammkapital etwa mindestens 25.000 Euro; von dieser Summe könnte der Mitarbeiter im Rahmen eines ESOP beispielsweise bis zu fünf Prozent erhalten.
Die klassische ESOP-Vereinbarung regelt dabei, welchen prozentualen Anteil des Grundkapitals wann und zu welchen Konditionen erworben werden kann. Dazu unterscheidet man im Vertrag zwischen zwei erheblichen Zeitpunkten und Zeiträumen:
Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind vielseitige Abweichungen von der „Norm“ denkbar. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa vereinbaren, dass es für die Optionsausübung darauf ankommt, aus welchen Gründen (Good Leaver vs. Bad Leaver) der Arbeitsvertrag endet. Liegt etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund vor, hat sich der Mitarbeiter als den Anteilen nicht „würdig“ erwiesen – und damit seine Option verwirkt.
Mit einem ESOP profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von verschiedenen Vorteilen:
Allerdings bringen ESOP-Verträge auch Nachteile mit sich. Dazu gehört insbesondere die Dry-Income-Besteuerung, denn der Arbeitnehmer muss die erhaltene Option als geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 2 EStG versteuern. Gleichzeitig fehlt es ihm aber an der notwendigen Liquidität, da er diese nur durch einen Verkauf der Anteile erreichen könnte. Mit § 19a EStG hat der Gesetzgeber zwar teilweise Abhilfe geschafft, die Norm greift aber nur für beschränkte Zeit und bis zu klar definierten Unternehmensgrößen.
Im Rahmen von ESOP-Vereinbarungen sind regelmäßig Notartermine erforderlich, um die Anteilsübertragungen entsprechend beurkunden zu lassen. Außerdem ist die Verwaltung durch gesetzliche Vorgaben vergleichsweise aufwendig, zudem erhält der Mitarbeiter Stimm- und alle weiteren Gesellschafterrechte. Als Arbeitgeber schränken Sie damit auch Ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit teilweise ein.
Eine gute Alternative sind daher virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, sogenannte VSOPs (Virtual Stock Option Plans). Sie enthalten ebenfalls einen Cliff- und einen Vesting-Zeitraum, unterscheiden sich aber dadurch vom ESOP, dass der Mitarbeiter keine tatsächliche Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft erwirbt. Er wird lediglich finanziell so gestellt, als wäre er Gesellschafter der Kapitalgesellschaft.
Eine virtuelle Beteiligung von vier Prozent sichert dem Arbeitnehmer daher zwar vier Prozent der Gewinnausschüttungen sowie (unter Berücksichtigung des Basiswerts seiner virtuellen Anteile) bis zu vier Prozent eines eventuellen Verkaufserlöses, er erwirbt aber keine Stimmrechte. Die realen Anteile verbleiben im Vermögen der bisherigen Gesellschafter.
Auf einem VSOP basierende Zahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) und beim Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG).
Im Vergleich zum ESOP ist der VSOP flexibler und bringt damit verbunden ebenfalls verschiedene Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
An dieser Stelle könnten wir sicher einen ganzen Roman über die individuellen Vor- und Nachteile der jeweiligen Beteiligungsform verfassen. Am Ende ist die Entscheidung stets einzelfallbezogen.
Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter esop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: beratung@esop-direkt.de