VSOPs sind virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (engl. „Virtual Stock Option Plans“). Der Arbeitgeber beteiligt den Mitarbeiter auf diese Weise am Unternehmenserfolg, ohne dass echte Gesellschaftsanteile (etwa GmbH-Anteile oder Aktien) den Eigentümer wechseln. Stattdessen basiert der VSOP auf einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung, wie es beispielsweise auch bei einem Kaufvertrag der Fall ist.
Der VSOP unterscheidet sich grundlegend vom ESOP (engl. „Employee Stock Option Plan“), da keine echten Anteile an der Gesellschaft auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Stattdessen stellt der Arbeitgeber den Mitarbeiter durch einen VSOP-Vertrag vermögensrechtlich so, als wäre er Gesellschafter, ohne dass er diese Stellung tatsächlich erhält. Denn Gesellschafter kann grundsätzlich nur sein, wer Anteile am Grund- oder Stammkapital hält. Dies ist beim VSOP nicht der Fall.
Auch steuerlich gibt es einige Unterschiede. Einkünfte aus einem ESOP sind stets solche aus Kapitalvermögen, Einnahmen auf Grundlage eines VSOP gehören allerdings zum Arbeitslohn. Außerdem ist bei Übertragung einer virtuellen Beteiligung – anders als beim ESOP – kein geldwerter Vorteil zu versteuern, da der Mitarbeiter keinen solchen erhält. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermeiden daher die sogenannte „Dry-Income-Problematik“.
Beim Arbeitgeber sind Gewinnausschüttungen an echte Gesellschafter aus dem Jahresgewinn zu tätigen (§ 8 KStG). Auszahlungen auf Basis eines VSOP sind allerdings schlicht Betriebsausgaben, mindern also den Gewinn. Da ein Vermögensabfluss immer erst bei Feststellung des Jahresüberschusses stattfindet, sind Mitarbeiterbeteiligungen generell ideal – und besser als etwa ein hohes Gehalt – zur Sicherstellung der Liquidität geeignet.
VSOPs sind generell enorm flexibel. Wir können daher in den nachfolgenden Beispielen nicht alle möglichen Sachverhalte abdecken und beschränken uns auf häufige oder gängige Vereinbarungen!
VSOP-Vereinbarungen („Conditions“) sehen üblicherweise vor, dass der entsprechende Kreis von Begünstigten an Gewinnausschüttungen beteiligt wird. Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass bei einer Ausschüttung von beispielsweise 100.000 Euro der zu einem Prozent beteiligte Gesellschafter 1.000 Euro erhält. Selbiges gilt auch für den „virtuellen Gesellschafter“, ihm stehen ebenfalls 1.000 Euro zu.
Der Unterschied besteht allerdings darin, dass die virtuelle Ausschüttung nicht aus dem Jahresgewinn (Jahresüberschuss im Sinne des KStG) vorgenommen wird. Stattdessen verbucht sie der Arbeitgeber als regulären Aufwand (= Betriebsausgaben, § 4 Abs.4 EStG). Auf Unternehmensseite unterscheidet sich die Zahlung der VSOP-Ausschüttung daher nicht von anderen Aufwandsposten, etwa dem Kauf eines neuen Schreibtischs.
Beim Arbeitnehmer gehören Gewinnbeteiligungen auf Basis eines VSOP nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, da solche nur vorliegen können, wenn der Mitarbeiter auch Gesellschafter ist. Stattdessen ist die Auszahlung mit einem „Bonus“ wie dem Weihnachtsgeld vergleichbar und gehört zum Arbeitslohn. Damit verbunden ist auch, dass der gesonderte Steuersatz für Kapitaleinkünfte (25 Prozent) nicht anzuwenden ist.
Der Arbeitgeber rechnet die VSOP-Auszahlung zum Arbeitslohn und erfasst sie im Zeitpunkt der Überweisung auf der Gehaltsabrechnung. Beim Arbeitnehmer ist sie zu versteuern, sobald sie zufließt (§ 11 Abs.1 EStG). Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber unmittelbar ein.
Oft werden Start-Ups mit dem Zweck eines späteren, gewinnbringenden Verkaufs gegründet. Daher ist es zweckmäßig, Mitarbeiter, die zum Wachstum des Unternehmens beigetragen haben, auch am Veräußerungserlös (Exiterlös) zu beteiligen. Der sogenannte „Exit“ wird in den meisten VSOP-Verträgen daher explizit geregelt.
Üblicherweise erhält der Arbeitnehmer beim Verkauf der Gesellschaft den seiner Quote entsprechenden Anteil des Veräußerungserlöses. Generell wird letzterer nach § 16 EStG ermittelt:
Verkaufspreis/Übernahmepreis durch Käufer abzüglich der Verkaufskosten (Notar etc.) abzüglich ggf. vorhandener Liquidatiosnpräferenzen der Investoren abzüglich des Werts des Betriebsvermögens (Aktivposten der Bilanz) = Gewinn
Vom so ermittelten Veräußerungserlös erhält der Mitarbeiter dann beispielsweise ein Prozent. Diese Auszahlung ist als Veräußerungskosten zu erfassen, wenn sie unmittelbar erfolgt. Verpflichtet sich der Übernehmer der Gesellschaft zur Zahlung des anteiligen Exit-Erlöses, handelt es sich um eine offene Forderung, die das Betriebsvermögen auf der Aktivseite der Bilanz erhöht und dadurch den Veräußerungsgewinn mindert.
Merke: Exit-Zahlungen auf Grundlage eines VSOPs mindern daher auf eine der beiden Weisen stets den Verkaufsgewinn!
Beim Arbeitnehmer ergeben sich keine Unterschiede zur laufenden Gewinnbeteiligung. Der Exit-Erlös ist als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG oder aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG liegen nicht vor, da keine originäre Beteiligung am Stammkapital gegeben ist.
Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter vsop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: beratung@esop-direkt.de